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1. Elektronische Zulassung

 

nopublicDie zulässige Aufstelldauer von Geldspielgeräten wird von der PTB (Physikalisch- Technischen- Bundesanstalt) für ein Mustergerät bestimmt. Dieses Mustergerät wird von den Herstellern zur Prüfung vorgelegt und darf mit der Zulassung in beliebiger Stückzahl mit gleichen Eigenschaften zwei Jahre lang nachgebaut werden.

Die Laufzeitbeschränkung war ein Mittel, um den Spieler vor Verlusten durch Verschleiß und zunehmenden Defekten (elekto)mechanischer Geräte, insbesondere der Münzauszahleinheiten, zu schützen. Es wurde eine eher willkürlich gewählte Laufzeit von vier Jahren genehmigt.


Mit der zunehmenden Computerisierung der Geldspielgeräte wird der Spielablauf nicht mehr mechanisch zufällig gesteuert, sondern werden Gewinne und Verluste durch verschleißfrei fast unbegrenzt lauffähige Computersteuerungen sichergestellt. Die (elektro)mechanischen Bauteile sind durch technischen Fortschritt weit langlebiger geworden.

 

Konsequenterweise wurde das Verfahren ab 2002 derart geändert, dass nicht mehr eine pauschale Dauer von vier Jahren genehmigt wurde. Vielmehr beantragen die Hersteller die Laufzeit, die PTB genehmigt sie. Dass die Hersteller auch andere, nämlich beliebige Fristen beantragen können, zeigt sich in den jüngeren Geräten von Bergmann (ab Crown TT) und Ariston (Superstar), die eine fünfjährige Aufstelldauer erlauben.

Von den anderen Herstellern wird stillschweigend weiterhin eine vierjährige Aufstelldauer beantragt. Es kann wohl kaum behauptet werden, dass die Hersteller nicht von der Qualität ihrer Produkte überzeugt sind. Vielmehr dient es alleine der Umsatzerhaltung von Herstellern und Gerätehandel, denn eine Verlängerung von 4 auf 5 Jahren würde bei gleich bleibenden Geräteaufstellungen einen jährlichen Umsatzrückgang bewirken !

Die Laufzeit jedes einzelnen Gerätes wird durch eine „große“ und „kleine“ Zulassungsurkunde belegt. Diese Laufzeit beginnt nicht mit dem Kauf des Automaten durch den Automatenunternehmer, sondern durch „Abruf“ der Urkunde spätestens mit der ersten Aufstellung. Daneben gibt der Automatentechniker eine Codezahl am Gerät ein, die die elektronische Zulassung startet.

Die „kleine“ Zulassung muss nach der Spielverordnung deutlich sichtbar am Gerät angebracht sein und hat den rechtlichen Charakter einer Urkunde.


Diese zwangsweise Entwertung investierten Kapitals fördert gesetzeswidriges Handeln. Unternehmer lassen die Geräte einfach länger in der Aufstellung, evt. mit Fälschung der Zulassungsurkunde.

Bereits seit 1998 befürworteten die Hersteller daher eine elektronische Überwachung der Zulassung (so genannte elektronische Zulassung oder EZ). Sie soll manipulationssicher erreichen, dass die Aufstellung abgelaufener Geräte wirtschaftlich uninteressant ist. Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Forderung oder eine Auflage der PTB.

Alle großen Hersteller (adp-Gruppe, NSM-Löwen, Bally Wulff und Bergmann) setzen unterschiedliche technische Verfahren ab 1998 ein. Diese sollen im Folgenden erläutert werden. Zu berücksichtigen ist, dass es ab den Geräten nach Neuer Spielverordnung keine Laufzeitbegrenzung und keine EZ mehr geben wird.

Im Jahr 2004 gab es den Versuch von Aufstellern, eine verlängerte Aufstellung ihrer Geräte gerichtlich zu erstreiten. Beklagte waren die PTB und Bally. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen (Az.: VG 4 A 188.02) . Begründung:

Die Befristung der Aufstelldauer bzw. Zulassungsdauer von Nachbaugeräten erfolgt im Rahmen der Bauartzulassung des Spielgeräts. Das Bauartzulassungsverfahren ist in den aufgrund des § 33 f Abs. 1 GewO erlassenen §§ 11 ff. SpielVO näher ausgestaltet. Die Zulassung der Bauart eines Geldspielgeräts setzt danach gemäß § 11 SpielVO einen Antrag voraus, dem nach § 12 SpielVO bestimmte Unterlagen beizufügen sind. Wird die Bauart zugelassen, so erhält der Inhaber der Zulassung einen Zulassungsschein, der nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 SpielVO u.a. die „Aufstelldauer des Geräts oder der Nachbaugeräte“ regelt. Er bekommt weiter für jedes Nachbaugerät einen Zulassungsbeleg, in dem Beginn und Ende der Aufstelldauer anzugeben sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 SpielVO). Der Zulassungsbeleg wiederholt dabei mit der Angabe des Beginns und des Endes der Aufstelldauer lediglich die zuvor im Zulassungsschein getroffene Entscheidung und enthält daher insoweit keine eigene Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG.

Im Hinblick auf die dem Antrag auf Bauartzulassung beizufügenden Unterlagen, die nur dem Hersteller zur Verfügung stehen, ist nur der Hersteller hinsichtlich der Bauartzulassung antragsbefugt (VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 1968, GewArch 1968, 206). Nur er wird durch die §§ 33 e GewO, 11 ff. SpielVO mit subjektiven Rechten ausgestattet. Dritte, die nicht Hersteller von Geldspielgeräten sind, haben weder einen Anspruch auf Bauartzulassung noch auf ermessensfehlerfreie Befristung der Zulassungs- bzw. Aufstelldauer der Nachbaugeräte. Denn die Entscheidung der PTB über die Zulassungs- bzw. Aufstelldauer von Nachbaugeräten ist Bestandteil der antragsgebundenen Bauartzulassungsentscheidung. Die Entscheidungsbefugnis der Behörde hinsichtlich der Zulassungs- bzw. Aufstelldauer wird daher durch den Zulassungsantrag des Herstellers bestimmt und begrenzt.

 

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