PTB
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Institut Berlin
Abbestr. 2-12
10587 Berlin
Arbeitsgruppe 8.54 Spielgeräte
Aufgaben
Bauartprüfung und -zulassung von Geld- und Warenspielautomaten gemäß Gewerbeordnung und Spielverordnung.
Mitwirkung bei der Prüfung anderer Gewinnspiele durch das Bundeskriminalamt gemäß Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
Auskünfte und Beratung zu Geld- und Warenspielgeräten
Verfahren der Zulassung eines Geldspielgerätes:
Bevor (Nachbau)Geldspielgeräte (GSG) in Deutschland in die Aufstellung gelangen dürfen, muss ein Prototyp (das sog. Bauartmuster) mit einem Antrag auf Zulassung durch einen Antragsteller der Prüfbehörde (PTB) zugeleitet werden. Die PTB überprüft den "Vorgang" und erteilt ggf. eine Zulassung für das Gerät.
Zur Bauartprüfung:
Vor Erteilung einer Bauartzulassung erfolgt eine Prüfung des Bauartmusters und der vom Antragssteller einzureichenden Unterlagen. Die Prüfung wird in der PTB auf der Grundlage der geltenden Technischen Richtlinie durchgeführt. Die Prüfung dient dem Ziel, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen festzustellen.
Nach der Bauartprüfung erfolgt die Bauartzulassung.
Die Bauartzulassung ist die Erteilung eines Bescheides in Form des Zulassungsscheins, in dem nach Durchführung der Bauartprüfung die Konformität der Bauart mit den Bestimmungen der Spielverordnung bestätigt wird und nähere Angaben zu den technischen Eigenschaften der Bauart gemacht werden. Die Bauartzulassung berechtigt zum Abruf von Zulassungsbelegen und zum Inverkehrbringen der Nachbaugeräte.
Zulassungsinhaber wird derjenige Antragsteller, dem ein Zulassungsschein ausgehändigt wird. ( = im Regelfall der Hersteller der Spielgeräte).
Nun dürfen die sog. Nachbaugeräte durch den Zulassungsinhaber (Hersteller) produziert werden.
Nachbaugeräte sind identische Ausfertigungen zum Bauartmuster. Nachbaugeräte einer zugelassenen Bauart erhalten einen Zulassungsbeleg und ein Zulassungszeichen.
Für jedes Nachbaugerät einer zugelassenen Bauart erhält der Inhaber der Zulassung auf Antrag einen Zulassungsbeleg und ein Zulassungszeichen.
Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des Spielgerätes, den Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung, den Beginn und das Ende der genehmigten Aufstellzeit des Nachbaugerätes und Hinweise auf die beim Betrieb des Nachbaugerätes zu beachtenden Vorschriften.
Nun kann der Zulassungsinhaber das zugelassene Nachbaugeldspielgerät an den Kunden verkaufen (etc.).
Der Kunde erhält vom Zulassungsinhaber
- das Geldspielgerät
- den Zulassungsbeleg (einschließlich des Zulassungszeichen).
Das Zulassungszeichen ist im Original am Geldspielgerät zu befestigen. Das Geldspielgerät kann am geeigneten Standort aufgestellt werden.
Ein Artikel von 1974
Über das Prüfverfahren für Geldspielgeräte in der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Die PTB gehört zum Dienstbereich des Bundesministers für Wirtschaft. Sie ist aus der im Jahre 1887 in Berlin-Charlottenburg gegründeten PhysikalischTechnischen Reichsanstalt (PTR) hervorgegangen. Ihr erster Präsident wurde Hermann von Helmholtz, der durch bahnbrechende Untersuchungen auf vielen Gebieten der Physik und Physiologie die naturwissenschaftliche Forschung maßgeblich beeinflusst hat. Mit dem Zusammenbruch im Mai 1945 endete praktisch die Wirksamkeit der Physikalisch Technischen Reichsanstalt als Staatsinstitut. Ihre Aufgaben für das Gebiet der Bundesrepublik hat die PTB ab 1947 in Braun-schweig übernommen. Im Jahre 1953 wurden auch die in West Berlin verbliebenen Teile der früheren Physikalisch-Technischen Reichsanstalt mit der Bundesanstalt in Braunschweig ver-einigt.
Zu den Aufgaben der PTB gehören:
1. Forschung und technische Entwicklung auf allen Gebieten des physikalisch-technischen Meßwesens, insbesondere Darstellung, Aufbewahrung und Entwicklung der physikalischen und technischen Maßeinheiten zur Sicherung der nationalen und internationalen Einheitlichkeit der Maße.
2. Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen und Zulassungen wie:
a) Prüfung und Zulassung von Meßgeräten zur Eichung und Beglaubigung
b) Bauartprüfung und Zulassung von Spielgeräten
c) Bauartprüfungen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik und des Strahlenschutzes
d) technische Prüfung und Genehmigung der Beförderung und Aufbewahrung von Kernbrennstoffen.
3. Prüfung von Meßgeräten, Apparaten und Werkstoffen ohne gesetzliche Vorschriften, soweit dies nicht anderen Stellen vorbehalten ist.
Die PTB ist zugleich wissenschaftliches Staatsinstitut und technische Oberbehörde; ihre tradi-tionelle Stärke liegt in der engen Verbindung beider Funktionen.
Sie beschäftigt etwa 1350 Mitarbeiter, die in 8 Abteilungen in Braunschweig und im Institut Berlin zusammengefaßt sind. Im Institut Berlin befindet sich das Laboratorium für Spielgeräte. Seine Aufgabe gehört zur zweiten Gruppe der gesetzlich vorgesehenen Prüfungen und Zulassungen. Die rechtlichen Verordnungen und Vorschriften auf dem Gebiet der mechanisch betriebenen Geldspielgeräte sind noch verhältnismäßig jungen Datums, und z.T. in der Weiterentwicklung begriffen.
Im Jahre 1934 wurde zum ersten Mal ein Sonderrecht für Spielautomaten geschaffen. Das Verfahren wurde in ein Zulassungs- und ein Genehmigungsverfahren aufgegliedert. Das Zulassungsverfahren wurde der damaligen PTR übertragen. Das Genehmigungsverfahren blieb bei den einzelnen Ortsbehörden. Die Aufstellung eines Gerätes durfte aber nur dann genehmigt werden, wenn die Bauart aufgrund eines geprüften Mustergerätes zugelassen war. Nach den in den Jahren vor dem Kriege gesammelten Erkenntnissen wurden neue Richtlinien für die Zulassung von Glücksspielgeräten ausgearbeitet, die den Spieler vor hohen Verlusten schützen und so diesen Glücksspielen die diskriminierenden Eigenschaften nehmen sollten.
In den Jahren 1951 bis 1971 kamen Verordnungen heraus, die in der Gewerbeordnung festgelegt
Anläßlich des Besuches einer Studiengruppe von Vertretern der maßgebenden Organisa-tionen der Automatenwirtschaft aus Italien und Frankreich am 19. Juni 1974 im Laboratorium für Spielgeräte in der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) - der "Automaten-Markt" berichtete in der August-Ausgabe darüber - wurde ein allgemeiner Überblick über den Aufbau und die Aufgaben der Bundesanstalt gegeben und speziell über das Prüfverfahren für Geldspielgeräte referiert.
Eckwerte der Spielverordnung, die heute für die Zulassung von Geldspielgeräten gültig ist. Das Wesentlichste daran ist
1. Die Begrenzung des Einsatzes auf höchstens 0,20 DM und des Hauptgewinnes auf höchstens 2,- DM.
2. Die Festlegung der Auszahlungsquote: Es müssen mindestens 60 % der Einsätze als Gewinn wieder ausgezahlt werden.
3. Die Festlegung der Spieldauer: Ein Spiel muß mindestens 15 Sekunden dauern, damit nicht in kurzer Zeit unangemessen viel Geld verspielt werden kann.
4. Geldspielgeräte dürfen nur in geschlossenen Räumen aufgestellt werden, und zwar an einer Stelle höchstens 2 Geräte, um den Spieltrieb nicht in unerwünschter Weise zu fördern.
Für Geschicklichkeitsspiele gelten die Bedingungen über die Gewinnquote nicht, weil das Ergebnis von der Geschicklichkeit abhängt und deshalb nicht von vornherein festgelegt werden kann. Es hat sich herausgestellt, daß für alle Beteiligten (Hersteller, Aufsteller und Spieler) Geldspielgeräte mit Glücksspielcharakter trotz der Einschränkungen durch die Ge-werbeordnung und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Konstruktion der Geräte vorteilhafter sind als Geschicklichkeitsspiele. Seit dem Jahre 1952 waren deshalb alle Geldspielgerätebauarten, deren Zulassung bei der PTB beantragt wurden, Glücksspiele.
Als Glücksspiele werden Spiele bezeichnet, deren Ergebnis nicht von den Fähigkeiten des Spielers, sondern vom Zufall abhängt. Erscheinungen, die vom Zufall abhängen, sind unabhängig voneinander und im einzelnen nicht voraussehbar. In einem größeren Komplex gesehen bilden sich aber gewisse voraussehbare numerische Verhältnisse heraus. Dies soll an dem Beispiel des Würfels erläutert werden. Dazu betrachten wir einen Würfel mit den Augenzahlen 1 - 6. Bei nur wenigen Würfen werden die Zahlen völlig unvorhersehbar regellos und in unterschiedlicher Häufigkeit fallen. Auf lange Sicht ergibt sich aber bei weiterhin regelloser Aufeinanderfolge, daß die einzelnen Augenzahlen etwa gleich häufig erscheinen, d.h. daß die relative Häufigkeit jeder einzelnen Augenzahl sich immer mehr ihrem Grenzwert 1/6 nähert. Dieses Verhalten ist typisch für zufallsartige Erscheinungen. Den theoretischen Wert der relativen Häufigkeit auf lange Sicht nennt man Wahrscheinlichkeit.
Auch die Spielergebnisse der Geldspielautomaten sind zufallsartige Erscheinungen. Sie treten in regelloser Folge auf und mit einer relativen Häufigkeit, die sich auf lange Sicht einem bestimmten Grenzwert nähert; d.h. sie treten mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit auf. Infolgedessen kann der Spiel- und Gewinnplan dieser Geräte mit Hilfe der Wahrschein-lichkeitsrechnung aufgestellt werden, wobei gemäß § 33 f der Gewerbeordnung von einer bestimmten Auszahlungsquote ausgegangen werden muß.
Um Glücksspielgeräte zu prüfen, werden statistische Methoden angewandt, wie sie in der Industrie zur Material- oder Qualitätsprüfung üblich sind. Dies sind Verfahren, die aus Einzelmessungen eine ausreichend genaue Schlußfolgerung auf die Gesamtmenge erlauben, so daß es möglich ist, aus einer großen Serie eine möglichst geringe Stückzahl zu prüfen und daraus eine möglichst genaue Aussage über die Gesamtserie zu erhalten.
Für unseren Fall heißt das, aus einer möglichst geringen Anzahl von Probespielen schließen zu können, ob ein Gerät die vorgegebenen Bedingungen erfüllt. Hierzu muß man wissen, mit welcher Streuung um den theoretisch errechneten Wert bei einer bestimmten Anzahl von Spielen zu rechnen ist; daraus ergibt sich, wieviel Probespiele mindestens erforderlich sind, um eine gültige Aussage zu erhalten. Bei einem Gerät mit zehn Merkmalen auf jeder Walze sind mindestens 3 x 1000 Probespiele erforderlich. Um aber gleichzeitig die Betriebssicherheit des Gerätes zu prüfen, werden 10.000 Probespiele durchgeführt. Um die Prüfung in möglichst kurzer Zeit und mit möglichst geringem Aufwand an Arbeitskräften bewältigen zu können, hat das Berliner Institut der PTB elektrische Prüfeinrichtungen entwickelt, mit deren Hilfe die Spiele automatisch ausgelöst und die Ergebnisse ebenfalls automatisch registriert werden. Die Auswertung der Ergebnisse besorgt schließlich eine Datenverarbeitungsanlage.
Obwohl die Spielautomaten in verschiedenen Ausführungen hergestellt werden, liegen ihrem Spielablauf im wesentlichen zwei Prinzipien zugrunde: bei dem einen werden ein oder mehrere Rotationskörper z.B. Walzen oder Scheiben, die mit Merkmalen verschiedener Häufigkeit versehen sind, in Umlauf gebracht. Nach einer bestimmten Laufzeit bleiben die Walzen oder Scheiben stehen, und die darauf angebrachten Merkmale bilden eine bestimmte Kombination, die dem Gewinnplan entsprechend einen Gewinn oder Verlust darstellt.
Bei dem anderen rollen ein oder mehrere Kugeln oder Münzen durch ein Stiftfeld und müssen bestimmte Fangtaschen erreichen, wenn ein Gewinn erzielt werden soll. Beide Spielprinzipe treten bei den mechanisch und elektromechanisch angetriebenen Spielgeräten in den mannigfaltigsten Abwandlungen auf.
Das Spielgeschehen, das allen zugrunde liegt, ist immer in irgendeiner Form vom Würfelspiel abgeleitet. Die Stelle der Würfel nehmen Walzen oder Scheiben ein, die in rotierende Bewegung ge. setzt werden und, wenn sie zum Stillstand gekommen sind, wie die. Würfel eine bestimmte Zahlenkombination anzeigen, die Gewinn oder Verlust bedeutet. Bei den Stiftfeldgeräten entsprechen die Fangtaschen den Würfelflächen, die durch die hineinfallende Kugel ausgewählt werden.
Alle diese Spiele sind mit einer Auszahlungsvorrichtung versehen, die entweder mechanisch oder elektromechanisch den Geldgewinn auszahlt. An diese Auszahlungsvorrichtung wird nun entweder bei elektrisch betriebenen Geräten direkt oder bei rein mechanischen Geräten unter Zwischenschaltung von Abfrageelementen die in der Bundesanstalt entwickelte Registriervorrichtung angeschaltet. Diese zeichnet die in einem Kollektiv vorwählbarer Länge auftretenden Treffer, nach Gewinnhöhe klassiert, und die Häufigkeit der einzelnen Gewinn-klassen auf. Wird dieses Klassiergerät mit einem druckenden Zählwerk zusammengeschaltet, so wird beim Erreichen der vorgewählten Zahl von Spielen das Druckwerk ausgelöst und das Ergebnis schriftlich fixiert. Auf diese Weise ist es möglich, innerhalb von 24 Stunden etwa 5000 Spiele zu erfassen, wobei z.B. immer nach je 1000 Spielen ein Zwischenergebnis ausgedruckt wird. Die Auszahlung und Trefferanzahl streut umso stärker um den theoretischen Mittelwert, je weniger Spiele zugrunde gelegt werden.
Für jede Bauart eines Spielgerätes kann man aus der Verteilung der Merkmale auf den Spielwalzen und dem Gewinnplan nach einfachen statistischen Methoden für jede vorgegebene Stichprobe die noch zulässige Abweichung der Auszahlung und der Trefferanzahl vom berechneten Mittelwert angeben. Da bei allen Bauarten von Geldspielgeräten mit Serien erhöhter Gewinnerwartung die Häufigkeit der Gewinne in den einzelnen Gewinnklassen große Ähnlichkeit zeigen, kann man bei einer mittleren Auszahlungserwartung von etwa 68 % bei 100 Spielen mit einer Streuung der Auszahlung zwischen 10 % bis 350 % und bei 1000 Spielen zwischen 15 % bis 125 % und bei 10.000 Spielen zwischen 52 % bis 86 % rechnen.
Durch die Zusammenfassung aller Gewinnklassen zu einer Auszahlungsquote wird der Infor-mationsgehalt der Messung stark eingeschränkt, und ein fehlerhaftes Arbeiten des Spielgerätes geht in der Regel in den Zufallsstreuungen unter.
Eine bessere Aussage wird man erhalten, wenn in der untersuchten Stichprobe außer der Auszahlungs- und Trefferquote auch die Häufigkeit der einzelnen Gewinnklassen aufgezeichnet und ein Vergleich der Häufigkeit der beobachteten mit den theoretisch zu erwartenden Klassen vorgenommen wird. Die Güte der Anpassung der Verteilung der Klassen in der Stichprobe an die theoretische Verteilung wird nach einem Verfahren durchgeführt, das der Engländer Pearson im Jahre 1900 veröffentlicht hatte.
Um einen eventuellen Einfluß von Vorzugsstellungen beim Auftreten der einzelnen Merkmale eindeutig zu erkennen, muß man kompliziertere Meßmethoden anwenden. Hierbei werden die einzelnen Merkmale der Spielwalzen fortlaufend gekennzeichnet, z.B. werden Walzen mit 10 Merkmalen von 0 bis 9 durchnumeriert. Wenn die einzelnen Merkmale auf jeder Spielscheibe mit gleicher Häufigkeit und regellos erscheinen, so muß auf jedes in einem Spiel erschienene Merkmal im folgenden Spiel wiederum jedes Merkmal erscheinen können. Zum Beispiel, wenn im ersten Spiel die 0 erschienen ist, so kann im nächsten Spiel jedes Merkmal von 0 bis 9 erscheinen, das heißt, die Spielscheibe wird nach einer Anzahl von vollen Umläufen im End-ergebnis 0 bis 9 Schritte gegenüber der vorherigen Stellung zurücklegen.
Wird eine genügend lange Versuchsreihe durchgeführt, so müssen alle zehn möglichen Schritte mit gleicher Häufigkeit und regellos auftreten (andernfalls besitzt das Gerät uner-wünschte Vorzugsstellungen). Die Stellung der einzelnen Rotationskörper nach jedem Spiel wird photoelektrisch abgetastet. Mit Hilfe eines Rechen- und Registriergerätes (Abb. 1), das auf elektronischer Grundlage arbeitet, werden nach Versuchsende die Häufigkeit der einzelnen Merkmale und die Häufigkeiten der Differenzen zwischen zwei aufein-anderfolgenden Stellungen der Spielwalzen automatisch aufgezeichnet.
Bei einem einwandfrei arbeitenden Spielautomaten müssen die Häufigkeiten der Merkmale und der Differenzfolgen gleichwahrscheinlich sein. Die Abweichung der einzelnen gemessenen Häufigkeiten von den theoretisch zu erwartenden Häufigkeiten wird ebenfalls mit dem Test nach Pearson untersucht.
Da für die photoelektrische Abtastung Vorbereitungsarbeiten nötig sind, eignet sich dieses Verfahren nur, wenn mehr als 1000 Spiele aufgezeichnet werden sollen. Sind weniger Spiele aufzunehmen, werden die einzelnen Spielergebnisse mit einer Schmalfilmkamera (Abb. 2) in Einzelbildschaltung aufgezeichnet. Der entwickelte Film wird in ein Betrachtungsgerät (Abb. 3) eingelegt und die photographierten Ziffernkombinationen von Hand mittels eines Schreibautomaten auf einen Lochstreifen übertragen, der dann in der Datenverarbeitungsanlage ausgewertet wird. Es ist außerordentlich wichtig, Vorzugsstel-lungen zu vermeiden, weil sonst der Glücksspielcharakter, der der Berechnung des Gewinnplanes zugrunde liegt, nicht gewahrt wäre.
Bei den neuesten Gerätebauarten wirken sich Perioden besonders stark aus, indem bestimmte Gewinnkombinationen, die Serien mit erhöhter Gewinnerwartung auslösen und naturgemäß selten erscheinen, sich häufen oder ganz ausfallen können. Hinzu kommt, daß solche unbeabsichtigten Regelmäßigkeiten sich bei jedem Seriengerät anders auswirken, so daß die einzelnen Geräte einer Bauart unterschiedliche Auszahlungs- und Gewinnquoten aufweisen würden.
Ist das Ergebnis der Prüfung positiv und zeigt auch der technische Aufbau keine Mängel, so wird die Zulassung ausgesprochen und ein Zulassungsschein für die Bauart ausgestellt. Jedes einzelne Nachbaugerät dieser Bauart erhält einen numerierten Abdruck des Zulassungsscheines, in dem die wichtigen Merkmale der Bauart angegeben sind, und ein Zulassungszeichen mit der gleichen Nummer, das am Gerät angebracht wird. Auf beiden ist außer der Nummer auch die Aufstelldauer angegeben.
An dieses Zulassungsverfahren durch die Bundesanstalt schließt sich nun das Genehmigungsverfahren durch die örtlichen Verwaltungsbehörden an. Bei der Aufstellgenehmigung handelt es sich um die Erlaubnis, ein Spielgerät an einem öffentlichen Ort aufzustellen. Nicht alle Orte sind dazu geeignet. Für Geldspielgeräte kommen z.B. nur geschlossene Räume in Frage, wie Gaststätten und Spielhallen. Wie bereits erwähnt, dürfen höchstens zwei Geräte in einem Betrieb stehen.
Die Genehmigung zur Aufstellung eines von der Bundesanstalt zugelassenen Spielgerätes kann nur aus ganz bestimmten Gründen versagt werden. Diese Gründe sind entsprechend § 33 d der Gewerbeordnung: Unzuverlässigkeit des Aufstellers, Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb das Gerät aufgestellt werden soll, und mangelnde Eignung des Aufstellortes, z.B. im Hinblick auf das Jugendschutzgesetz.
Es ist also nicht in das Belieben der Genehmigungsbehörde gestellt, ob ein Spielgerät aufgestellt werden darf oder nicht.
Wenn die Zulassung ausgesprochen worden ist, kann ein Land oder eine Gemeinde nicht etwa die Aufstellung zum Beispiel aus moralischen Gründen ablehnen, weil sie das Geldspiel prinzipiell ablehnt, oder einen numerus clausus festsetzen, oder bestimmte Bereiche z.B. in der Nähe von Kirchen, Schulen und dergleichen ausnehmen. Für jeden Einzelfall muß vielmehr nachgewiesen werden, daß einer der oben genannten gesetzlich festgelegten Ableh-nungsgründe vorliegt.
Die Aufstellgenehmigung ist gebührenpflichtig und wird meist für die Dauer eines Jahres erteilt. Die im Zulassungsschein festgesetzte Aufstelldauer darf dabei natürlich nicht überschritten werden.
Das geschilderte Zulassungs- und Genehmigungsverfahren mag vielleicht kompliziert und streng erscheinen, aber wenn genaue gesetzliche Bestimmungen gegeben sind, muß die Prüfmethode ihre Erfüllung gewährleisten. Denn nur so können sich die Vorzüge des Zufallsspieles gegenüber dem Geschicklichkeitsspiel, die in der Berechenbarkeit des Risikos bestehen, tatsächlich auswirken.
Ein Bericht von 1997:
forschen - messen - prüfen
PTB, drei Buchstaben, die für Physikalisch-Technische Bundesanstalt stehen. Gegründet wurde sie schon am 1. Oktober 1887 als PhysikalischTechnische Reichsanstalt. In diesem Jahr öffnet das Berliner Institut der PTB seine Tore für ein interessiertes Publikum. Der »münzautomat« war dabei, sah sich um und führte ein Interview mit Professor Dr. Dieter Richter, Fachbereichsleiter metrologische Informationstechnik.
Heute lassen sich die Aufgaben der PTB in vier Kernbereiche gliedern: Grundlagen der Metrologie, Meßtechnik für den gesetzlich geregelten Bereich, Meßtechnik für die Industrie und Internationale Zusammenarbeit. Darunter versammeln sich so klangvolle Bereiche wie Thermodynamik und Explosionsschutz, Fertigungsmeßtechnik, Ionisierende Strahlung, Temperatur und Synchrotronstrahlung, Medizinphysik und metrologische Informationstechnik, Mechanik und Akustik, Optik und Wissenschaftlich-Technische Querschnittsaufgaben.
Warum und wieso
Ende des vergangenen Jahrhunderts, im Zuge der industriellen Entwicklung war es notwendig geworden, durch eine staatliche Institution dafür zu sorgen, daß Meßverfahren einheitlich angewendet werden und die erzielten Meßwerte vergleichbar sind. So muß zum Beispiel jeder WaagenTyp die PTB-Prüfung durchlaufen, und heute sind auch Geräte wie Laser- und Radargeräte zur Geschwindigkeitsmessung der Polizei PTB-pflichtig. Einerseits ist also Verbraucherschutz die Aufgabe, andererseits besteht auch eine Dienstleistungsaufgabe gegenüber der Industrie. Etwa im Werkzeugmaschinenbau, wo Messung in höchster Präzision stattfindet.
Gründung
Gegründet wurde die PTB in Berlin. Durch die Zerstörungen des Zweiten Weltkriegs und die Nachkriegswirren wurde die PTB dann nach Braunschweig verlegt, wo auch heute noch der Hauptsitz ist. Die PTB beschäftigt nahezu 2000 Mitarbeiter, davon gehen mehr als zwei Drittel in Braunschweig ihrer Tätigkeit nach.
Prüfung als Aufgabe
Ein Teil der Aufgaben, die in Berlin angesiedelt sind, ist die Prüfung von münzbetriebenen Spielgeräten: Laut Gesetz muß jedes Geld-Gewinnspielgerät, das in Deutschland gewerblich genutzt werden soll, eine Bauartenzulassung besitzen, die nach Prüfung von der PTB erteilt wird. Prüfungsgrundlagen sind die Gewerbeordnung und die Spielverordnung.
Geld-Gewinnspielgeräte werden heute von Computerprogrammen gesteuert, und folglich erfolgt zukünftig auch die Prüfung dieser Programmabläufe durch ein weitgehend automatisches Prüfprogramm. Das neue Prüfverfahren hat die Aufgabe zu erfüllen, die Vorgaben der Spielverordnung in nachprüfbare Kriterien zu fassen (siehe Interview Professor Richter). Diese Kriterien und sogar die Prüfprogramme werden der Industrie zur Verfügung gestellt, so ergibt sich ein sehr transparentes Prüfverfahren. Trotzdem dauert es aus verschiedenen Gründen in der Regel immer zwischen zwei Monaten und einem halben Jahr, bis Geld-Gewinnspielgeräte die PTB-Hürde nehmen. Eine Vielzahl von Dingen sind zwar mit dem Prüfprogramm recht zügig zu erledigen, die Spielverordnung und ihr genereller Auftrag des Spielerschutzes haben im Laufe der Jahre aber viele Kriterien „geboren", die heute alle überprüft werden müssen. Das geht von Kleinigkeiten, wie etwa den Schriftgrößen und -arten auf der Frontscheibe bis hin zu komplizierten Features im Spielverlauf.
Interview mit Prof. Dr. Dieter Richter
»münzautomat«: Am „Tag der offenen Tür" hat die PTB das Fachlabor Spielgeräte vorgestellt. Können Sie kurz für unsere Leser anreißen, was das Fachlabor Spielgeräte genau macht?
Prof. Dr. Richter: Das Fachlaboratorium für Spielgeräte führt hauptsächlich Bauartprüfungen von Geldspielgeräten, die für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen sind, durch. Es erteilt nach erfolgreicher Prüfung die Bauartzulassung. Grundlage dafür sind die Gewerbeordnung und Spielverordnung. Nur solche Geräte, deren Bauart durch die PTB zugelassen worden sind, dürfen zur gewerblichen Nutzung aufgestellt werden. Darüber hinaus ist das Laboratorium auch für die Prüfung und Zulassung von Warenspielgeräten zuständig.
»münzautomat«: Sie zeigten erstmals das sogenannte „automatisierte Prüfprogramm für Geldspielgeräte". Wie funktioniert dieses Programm und welcher Fortschritt liegt darin?
Prof. Dr. Richter: In den letzten Jahren sind die Grundlagen für ein weitgehendes automatisches Prüfprogramm entwickelt und inzwischen in Form eines einsetzbaren Computerprogramms bereitgestellt worden. Unabhängig davon, daß bei den technischen Prüfhilfsmittel ständig eine Weiterentwicklung erfolgte, war ein größerer Schnitt erforderlich.
Geldspielgeräte werden heute von Computerprogrammen gesteuert. Die gesetzlichen Vorgaben,vornehmlich in der Spielverordnung, stecken den Rahmen ab, wie sich Spielgeräte verhalten dürfen. Die Spielverordnung kann nicht die Details regeln, insbesondere für softwaregesteuerte Spielgeräte tut sie es nicht. Es machte sich notwendig, die Vorgaben der Spielverordnung in prüfbare Kriterien umzusetzen.
»münzautomat«: Wie sieht das in der Praxis aus?
Prof. Dr. Richter: Die Prüfung geschieht zukünftig in zwei Schritten: Zunächst werden für 3,4 Millionen Spiele (Schnellspiele, die identisch mit den realen Spielen sind) die Ergebnisse auf einen Computer übernommen. Dann werden die Daten mit mathematischen Verfahren analysiert und die Auswertung zur Bewertung der Zulassungsfähigkeit herangezogen. Das Bauartmuster hat also zum Zwecke der Beurteilung seiner Eigenschaften schon einmal mehr Spiele absolviert als jedes einzelne Nachbaugerät später in der möglichen Aufstellzeit laufen kann. Es wird erwartet, daß die Prüfungen auf dieser Basis zügig durchgeführt werden können und objektiv sind, denn bei jeder Prüfung wird das gleiche Programm und der gleiche Katalog von Bewertungskriterien angewendet. Da den Herstellern der Spielgeräte das gleiche Programm zur Verfügung gestellt wird und der Bewertungskatalog bekannt ist, entsteht auch eine transparente Bauartzulassung. Zudem haben die Antragssteller vor dem Einreichen die Möglichkeit, eine „Vorprüfung" vorzunehmen.
»münzautomat«: Ab wann wird das neue Prüfverfahren eingesetzt?
Prof. Dr. Richter: Alle Anträge, die ab dem 1. Januar 1998 eingereicht werden, werden mit den neuen Verfahren geprüft und müssen die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
»münzautomat«: Nun noch eine Frage zu den Geldspielgeräten selbst. Man traut sich sie kaum zu stellen, weil einem fast automatisch Parteilichkeit vorgeworfen wird. Trotzdem: Was hält die PTB von einer Auflösung der strengen vierjährigen Laufzeit für Geld-Gewinnspielgeräte?
Prof. Dr. Richter: Die Begrenzung auf vier Jahre Aufstellzeit für jedes einzelne Nachbaugerät ist eingeführt worden, als die überwiegend elektronisch gesteuerten Spielgeräte sich durchgesetzt hatten. Vorher betrug die Aufstellzeit drei Jahre. Die Bedingungen,die damals zur Festlegung der vier Jahre führten, haben sich zwischenzeitlich nicht geändert, so daß aus Sicht der PTB keinAnlaß besteht, eine Diskussion darüber zu führen. Die Beschränkung der Aufstellzeit muß sein, weil nur innerhalb einer begrenzten Zeit die durch die hinreichende Sicherheit für die Bauartzulassung bestätigte Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vorhanden ist. Überdies gibt es durch die beschränkte Aufstellzeit und durch eine beschränkte Anzahl von Verlängerungen der Bauartzulassung eine absolute Obergrenze für den Betrieb von Geldspielgerätetypen. Das ist behilflich bei der verwaltungsseitigen Beherrschung zum Beispiel von Übergangssituationen bei Verordnungsänderungen, wo durch die absolute Begrenzung „Altgeräte" automatisch nach einer bestimmten Zeit auslaufen. Auch dieser letzte Gesichtspunkt muß bei eventuellen Diskussionen berücksichtigt werden. Es soll aber auch betont werden, daß die PTB grundsätzlich offen für jede Art von Hinweisen oder Diskussionen ist, insbesondere aus der Branche.
»münzautomat«: Selbst wenn die Branchenmitglieder in dieser Frage einen Kompromiß ansteuern würden, bedarf dieser dann der Zustimmung der PTB? Wo liegen da genau die Kompetenzen?
Prof. Dr. Richter: Eine Festlegung ohne Zustimmung der PTB wird es nicht geben können.